Unternehmen

Als banken- und versicherungsunabhängiger Vermögensverwalter betreuen wir private und institutionelle Anleger. Seit 24.11.2010 sind wir als Wertpapierinstitut durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), der zuständigen Aufsichtsbehörde (www.bafin.de), zugelassen (Zulassung). Als Unabhängiger Honorar-Anlageberater sind wir im Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater der BaFin seit 19.08.2014 eingetragen.

Jeder, der in Deutschland Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäfte anbieten will, benötigt dafür eine Zulassung.

Doch Lizenz ist nicht gleich Lizenz:

1. Unabhängiger Honorar-Anlageberater (§ 64 Absatz 5 WpHG)

Unabhängige Honorar-Anlageberater verfügen über eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Der Unabhängige Honorar-Anlageberater unterliegt einem gesetzlichen Provisionsverbot und bekommt sein Honorar ausschließlich von seinem Kunden. Die Bezeichnung „Unabhängige Honorar-Anlageberatung“ ist gesetzlich geschützt. Das soll dem Kunden ermöglichen, diese qualifizierte Form der Anlageberatung erkennen und darauf vertrauen zu können, dass die Beratung den besonderen Wohlverhaltenspflichten genügt. Darum dürfen Institute ihre Dienstleistung auch nur dann als Unabhängige Honorar-Anlageberatung bezeichnen, wenn sie bei der BaFin in das Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater eingetragen sind. Die BaFin trägt dort nur Institute ein, die durch eine Prüfbescheinigung nachweisen, dass sie die besonderen Anforderungen an die Unabhängige Honorar-Anlageberatung erfüllen (wie z.B. breit gestreute Angebotspalette). Ein Unabhängiger Honorar-Anlageberater darf zu Investmentfonds und allen Wertpapieren beraten.

2. Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34h GewO)

Es gibt Honorar-Finanzanlagenberater, die über eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung verfügen müssen (§34h GewO). Die Erlaubnis- und Aufsichtszuständigkeit liegt bei den zuständigen Industrie- und Handelskammern. Das Berufsbild des Honorar-Finanzanlagenberaters ist dadurch gekennzeichnet, dass er sein Honorar vom Anleger bekommt. Der Honorar- Finanzanlagenberater darf im Rahmen der Bereichsausnahme nur zu Investmentfonds beraten. Eine Beratung bezüglich Wertpapieren (z.B. Aktien, festverzinsliche Wertpapieren etc.) ist nicht erlaubt.

3. Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO)

Es gibt Finanzanlagenvermittler, die über eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung verfügen müssen (§ 34f GewO). Die Erlaubnis- und Aufsichtszuständigkeit liegt bei den zuständigen Industrie- und Handelskammern. Finanzanlagenvermittler arbeiten auf Provisionsbasis und werden von Produktgebern bezahlt. Finanzanlagenvermittler dürfen im Rahmen der Bereichsausnahme nur zu Investmentfonds beraten. Eine Beratung bezüglich Wertpapieren (z.B. Aktien, festverzinsliche Wertpapieren etc.) ist nicht erlaubt.

4. Versicherungsvermittler

Für gewerbsmäßig tätige Versicherungsvermittler und -berater besteht ebenfalls eine Eintragungspflicht: In das entsprechende Register des Deutschen Industrie- und Handelskammertag DIHK sind 201.643 Vermittler- und Berater eingetragen.

 

Quellen: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (Honorar-Finanzanlagenberater, Finanzanlagenvermittler, Versicherungsvermittler und -berater; 01.01.2019), Deutsche Bundesbank (Kreditinstitute; 2017), Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Unabhängige Honorar-Anlageberater; 01.01.2019)

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